Wohnungstausch: legal oder Graubereich?
Die eigene Wohnung passt nicht mehr zur aktuellen Lebenssituation: Sie ist zu groß, zu klein oder liegt nicht mehr am gewünschten Wohnort. Ein Wohnungstausch kann dann auf den ersten Blick wie eine einfache Lösung wirken. Doch dürfen Mieter ihre Wohnungen einfach untereinander tauschen?
Die klare Antwort lautet: Nein. Ein Wohnungstausch ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist nicht erlaubt.
Ein Mietvertrag kann nicht einfach „mitgetauscht“ werden
Der Mietvertrag gilt immer zwischen den darin genannten Vertragsparteien. Wer mit einer anderen Person die Wohnung tauscht, überträgt damit nicht automatisch seinen Mietvertrag. Auch Absprachen zwischen den beteiligten Mietern oder die Übergabe der Wohnungsschlüssel ändern daran nichts.
Für einen rechtmäßigen Wohnungstausch müssen die bestehenden Mietverhältnisse geregelt und neue Vereinbarungen mit dem Vermieter geschlossen werden. Dabei werden unter anderem folgende Punkte geprüft:
- Eignung und Bonität der neuen Mietinteressenten
- Größe und Belegung der Wohnung
- Zustand und notwendige Übergabe der Wohnungen
- offene Forderungen oder bestehende Vertragsverletzungen
- mögliche Anpassungen der Vertragsbedingungen
- Zustimmung aller beteiligten Vermieter
Auch wenn beide Wohnungen zur KOWO Obereichsfeld gehören, besteht kein automatischer Anspruch auf einen Tausch.
Warum ist die Zustimmung notwendig?
Als Vermieter müssen wir jederzeit wissen, wer unsere Wohnungen tatsächlich nutzt. Das ist unter anderem für die Betriebskostenabrechnung, die Verkehrssicherung, notwendige Reparaturen und die Einhaltung der Hausordnung wichtig.
Nach § 540 BGB dürfen Mieter den Gebrauch einer Wohnung grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen. Ein eigenmächtiger Wohnungstausch kann deshalb eine Verletzung des Mietvertrages darstellen. Erfolgt die Überlassung trotz Aufforderung oder Abmahnung weiter, können daraus weitere mietrechtliche Konsequenzen entstehen. Eine unbefugte Überlassung an Dritte kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen (§ 543 BGB). § 540 BGB, § 543 BGB
Keine Schlüsselübergabe auf eigene Faust
Bitte übergebt eure Wohnung oder die dazugehörigen Schlüssel nicht eigenständig an mögliche Tauschpartner. Das gilt auch dann, wenn der Tausch zunächst nur „probeweise“ oder vorübergehend erfolgen soll. Solange keine schriftliche Vereinbarung mit uns getroffen wurde, bleibt der bisherige Mieter vollständig für die Wohnung, die Mietzahlungen und mögliche Schäden verantwortlich.
Auch Internetplattformen oder private Tauschbörsen ersetzen nicht die Zustimmung des Vermieters.
Ihr möchtet eure Wohnsituation verändern?
Dann sprecht uns bitte frühzeitig an. Gemeinsam können wir prüfen, ob innerhalb unseres Wohnungsbestandes eine passende Alternative verfügbar ist und wie ein möglicher Wohnungswechsel korrekt organisiert werden kann.
Wichtig ist: Ein Wohnungstausch ist keine rechtliche Grauzone. Ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliche Zustimmung der KOWO Obereichsfeld ist er nicht gestattet. Erst wenn alle Voraussetzungen geprüft und die notwendigen Verträge abgeschlossen wurden, darf der Wechsel erfolgen.







